Nahrungsergänzungsmittel: Werbung nur bei erwiesener Wirkung
Frankfurt/Main (dpa) - Mit der gesundheitsfördernden Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels darf nur geworben werden, wenn diese wissenschaftlich bewiesen ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.
Bei gesundheitsbezogenen Aussagen über ein Nahrungsergänzungsmittel bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher darauf vertraue und daher ärztlichen Rat nicht oder zu spät suche (Aktenzeichen: 6 U 174/10), so die Auffassung des Gerichts.
Mit dem Urteil wird einem Unternehmen, das getrocknetes Pilzpulver vertreibt, verboten, mit gesundheitsbezogenen Aussagen zu werben. Die Firma hatte unter anderem damit geworben, dass das Pulver einer gesunden Verdauung und einem stabilen Immunsystems sowie einem gesunden Kreislauf dient. Nach Feststellung des Gerichts war keine dieser Aussage belegt. Die Richter forderten, dass die gesundheitsfördernde Wirkung beispielsweise in Studien nachgewiesen wird, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden. Das OLG verwies außerdem darauf, dass auch das europäische Recht Werbung mit nicht erwiesenen medizinischen Wirkungen verbietet.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben zu stellen sind, ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu. Der BGH soll nach dem Willen der Frankfurter Richter auch darüber entscheiden, ob sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit der Sache befassen soll.