Nach Auffassung des Gerichts greift die für handwerkliche Leistungen geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren und nicht die für die zahnärztliche Leistung laufende Frist von drei Jahren (Aktenzeichen: 8 U 111/10). Das Gericht wies die Schadensersatzklage einer Frau ab. Sie hatte ihre Zahnprothese reklamiert, weil sie sich verfärbt hatte. Allerdings machte sie ihre Ansprüche gerichtlich erst mehr als zwei Jahre nach der Zahnbehandlung geltend. Anders als das Landgericht meinte das OLG, die Herstellung der Prothese sei kein Arbeiten „am lebenden Menschen“, sondern an einer Sache. Daher gelte die kürzere Verjährungsfrist.