Alle Mieter müssen für den Aufzug im Haus zahlen

Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Wohnung in einem Mietshaus mit Aufzug angemietet hat, zahlt für den Fahrstuhl mit. Der Vermieter muss die Gemeinschaftseinrichtung nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) rund um die Uhr betriebsbereit halten.

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Wenn der Aufzug längere Zeit nicht genutzt werden kann, dürfen Betroffene die Miete mindern. Die Kosten für den Betrieb des Aufzugs können über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu gehören Ausgaben für den Betriebsstroms, die Wartung und Reinigung, für eine Notrufbereitschaft sowie eventuelle Tüv-Gebühren.

Nur Reparaturkosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Es sei denn, der Vermieter hat einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen. Dann muss er für darin enthaltene Reparaturkosten einen Anteil von 20 bis 50 Prozent herausrechnen.

Sogar ein Mieter im Erdgeschoss muss die Kosten für den Fahrstuhl anteilig zahlen. Auch wenn ihn gar nicht nutzen kann, weil er weder einen Keller, einen Dachboden oder ähnliche Räumlichkeiten im Haus hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 103/06). Denn gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Nebenkosten müssten Mieter hinnehmen.

Eine Ausnahme: Der Mieter wohnt im Seitenflügel des Gebäudes, der nicht über den Aufzug erreichbar ist. Dann muss er laut BGH keine Aufzugskosten zahlen (Az.: VIII ZR 128/08).