Anspruch gegen Mitmieter bei Sturz auf glattem Privatweg?
Naumburg (dpa/tmn) - Manchmal müssen die Mietparteien eines Wohnhauses im Winter die Wege auf dem Grundstück selbst von Schnee und Glätte befreien. Kommt es dann zum Sturz, weil nicht geräumt wurde, kann es schwer werden, Ansprüche zu stellen.
Stürzt ein Mieter im Winter auf einer glatten Stelle auf dem Grundstück seiner Wohnung, hat er in der Regel keine Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Hausbewohner. Das gilt jedenfalls, wenn der Vermieter die Räum- und Streupflicht auf alle Mieter übertragen hat und diese keinen festen Winterdienstplan aufgestellt haben. Das berichtet die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ (Heft 27/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg (Az.: 2 U 77/13).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage einer Mieterin ab. Sie war auf einem Privatweg gestürzt, der zum Hausgrundstück der von ihr gemieteten Wohnung gehört. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Vermieter die Streu- und Räumpflicht auf die Mieter übertragen. Unklar blieb, ob die Mieter unter sich einen entsprechenden Winterdienstplan aufgestellt hatten.
Das OLG befand, ohne einen solchen Plan fehle der Klägerin jede Anspruchsgrundlage, da sie ja selbst die Streu- und Räumpflicht verletzt und sich damit rechtlich betrachtet durch ihr eigenes Fehlverhalten geschädigt hätte. Bestehe ein solcher Plan, hafte der Mieter, der seiner Winterdienstpflicht nicht nachgekommen sei. Allerdings müsse in diesen Fällen ein mögliches Mitverschulden des gestürzten Mieters beachtet werden, falls erkennbar gewesen sei, dass das Grundstück weder geräumt noch gestreut war.