Brandschaden an Weihnachten schnell der Versicherung melden
Düsseldorf (dpa/tmn) - Im Dezember brechen häufiger Feuer aus als in den anderen Monaten. Kein Wunder, erleuchten doch in der Vorweihnachtszeit besonders viele Kerzen die Wohnungen. Die gute Nachricht: Brandschäden sind meist versichert.
Kommt es an Weihnachten zu einem Brand, sollten Betroffene ihre Versicherung möglichst schnell informieren. Nach den Feiertagen sollte der Schaden dem Versicherer gemeldet werden, empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn Versicherte sind zu einer zügigen Schadensmeldung verpflichtet.
Betroffene sollten außerdem alles unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte. Sonst riskieren sie ihren Versicherungsschutz. So sollte etwa nicht sofort alles restlos aufgeräumt werden, bevor der Schaden begutachtet werden konnte. Gefahrenquellen müssen aber beseitigt und Folgeschäden vermieden werden. Ein kaputtes Fenster etwa sollte abgedichtet werden.
Wer für den Schaden aufkommt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu sehen, ob der Schaden überhaupt versichert ist. Ein Überblick:
Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und -gesteck dürfen selbstverständlich in Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die Flammen trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und es kommt zu Schäden an Möbeln, Geräten und Teppichen, springt die Hausratversicherung ein. Sie ersetzt Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch meist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast unabsichtlich einen Schaden verursacht, ist über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben.
Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.