Kosten für Stellplätze nicht immer auf alle Mieter umlegbar
Berlin (dpa/tmn) - Nicht zwangsläufig müssen sich alle Mieter an den Kosten für Stellplätze oder Tiefgarage beteiligen. Es kommt dabei auf die Vereinbarungen im Mietvertrag an. Auch die Betriebskosten sollten dort festgehalten sein.
Die laufenden Kosten für den Betrieb einer Tiefgarage können nicht ohne weiteres auf alle Mieter umgelegt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Möglich ist das nur, wenn mit der Wohnung auch ein Tiefgaragenstellplatz vermietet wird.
Selbst wenn der angemieteten Wohnung ein Stellplatz zugeordnet ist, muss der Mieter besondere Betriebskosten, wie beispielsweise die Wartung eines Rolltores, nur dann bezahlen, wenn diese explizit im Mietvertrag aufgeführt sind. Die üblichen Kosten für die Beheizung, Reinigung oder Beleuchtung der Tiefgarage muss der Mieter aber auch dann bezahlen, wenn nur eine allgemeine Pflicht, Betriebskosten zu tragen, vereinbart wurde.
Sind Wohnung und Tiefgaragenstellplatz voneinander getrennt angemietet, dann hängt es davon ab, ob im Mietvertrag über den Stellplatz vereinbart wurde, dass die Betriebskosten getragen werden müssen. In der Regel sind die Betriebskosten aber in der Mietpauschale enthalten.