Sturmschäden der Versicherung melden
Die Verbraucherzentrale erklärt, wer in welcher Situation die Haftung übernimmt.
Schäden durch Sturm sind immer auch ein Fall für die Versicherung. „Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen und die Feststellung erschweren könnte — sonst wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, so Marlene Pfeiffer von der Verbraucherzentrale in Wuppertal.
Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen ab Windstärke acht — das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Als Nachweis reicht es in der Regel aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat.
Gebäude- und Hausratversicherung: Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt. Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie in einem Gebäude untergebracht waren und dies beschädigt wurde. Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel vereinbart wurde. Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert. Teuer wird es, wenn den Autofahrer eine Mitschuld trifft. Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten Baum, haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung. Hat ein morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden. Weitere Informationen unter verbraucherzentrale.de/unwetter