Auch ohne Folgeschäden: Baufirma muss Mangel beseitigen
Berlin (dpa/tmn) - Innerhalb der Gewährleistungsfrist muss ein Bauunternehmen Mängel beseitigen. Der Bauherr kann dies fordern, auch wenn bislang kein weiterer Schaden durch den Mangel entstanden ist.
Der Bauherren-Schutzbund in Berlin verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 13 U 80/12): In dem Fall ging es um eine undichte Plane zur Wärmedämmung - eine sogenannte Dampfbremsfolie. Das Bauunternehmen weigerte sich, diese komplett auszutauschen. Sein Argument war, dass trotz jahrelanger Nutzung bislang keine Schäden aufgetreten seien. Dagegen klagte der Bauherr und forderte einen Vorschuss vom Bauunternehmen.
Zu Recht. Nach Auffassung der Richter muss der Bauherr nicht abwarten, bis Schäden auftreten. Er kann schon vorher eine Nachbesserung fordern. Außerdem muss er sich nicht mit dem Ausbessern einzelner Fehlstellen zufrieden. Besteht das Risiko, dass durch den Mangel weitere Schäden entstehen, kann er den kompletten Austausch der Folie fordern. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang bereits Feuchtigkeitsschäden entstanden sind.