Achtung, Verjährung Auf welche Fristen Mieter achten sollten

Berlin (dpa/tmn) - Wer noch Geld von seinem Vermieter bekommt, sollte prüfen, ob er auch 2018 noch Anspruch darauf hat. Denn am 31. Dezember verjähren zahlreiche Ansprüche, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Foto: dpa

Im Zweifel sollten Betroffene vor dem Jahreswechsel ihre Forderung anmelden.

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt: Forderungen des Mieters zum Beispiel wegen zu viel gezahlter Miete, die im Laufe des Jahres 2014 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2017.

Auch Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren nach drei Jahren. Hier beginnt die Verjährung nach Beendigung des Mietvertrages und Ablauf der dem Vermieter im Zweifel zuzubilligenden sechsmonatigen Abrechnungsfrist. So wird gerechnet:

- Ende des Mietverhältnisses 31. Oktober 2013 - Ansprüche werden sechs Monate später fällig, also am 30. April 2014 - Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2014 - Verjährung des Mieteranspruchs 31. Dezember 2017

Neben der regulären dreijährigen Verjährungsfrist gibt es aber auch kürzere Kündigungsfristen. Hat der Mieter zu Unrecht, aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchgeführt oder bezahlt, hat er gegenüber dem Vermieter einen Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch. Dieser verjährt aber schon sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.