Auf wenig benutztem Zugang gilt eingeschränkte Räumpflicht
Naumburg (dpa/tmn) - Hauseigentümer haben eine Räumpflicht für die Zugänge zu ihrem Grundstück. Werden die Wege allerdings nur selten genutzt, muss nicht ständig Schnee geschippt und gegen Glätte gestreut werden.
Bei einem nur wenige Male am Tag benutzten Zugang zu einem Grundstück besteht nur eine eingeschränkte Streu- und Räumpflicht. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 1/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg. Nach Auffassung des Gerichts genügt es außerdem, wenn der Weg eine Durchgangsbreite hat, die für eine Person ausreicht (Az.: 10 U 44/11).
Das Gericht wies damit die Klage eines Mannes gegen seine Mutter ab. Der Kläger war auf ihrem Grundstück auf eine Betonplatte gestürzt. Er hielt ihr vor, nicht ausreichend gestreut und geräumt zu haben. Daher habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, so dass sie ihm Schadenersatz schulde.
Das OLG winkte ab. Zum einen habe der Kläger den schlechten witterungsbedingten Zustand des Grundstücks erkennen können. Daher treffe ihn an dem Sturz in jedem Fall ein Mitverschulden. Zum anderen habe seine Mutter einen Durchgang für eine Person frei geräumt. Mit einzelnen vereisten Flächen müsse ein Passant immer rechnen.