Gerichtsurteil Bauliche Veränderung: Alternativen für WEG müssen da sein

München (dpa/tmn) - Geht es um bauliche Veränderungen, müssen die Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen können. Andernfalls sind entsprechende Beschlüsse der Eigentümerversammlung anfechtbar.

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In dem verhandelten Fall des Amtsgerichts München (Az.: 482 C 26378/16), auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist, wurde auf einer Eigentümerversammlung eine Rollstuhlrampe vor der Fassade genehmigt, da ein Eigentümer auf diese angewiesen war.

Der beantragende Wohnungseigentümer wurde in dem Beschluss verpflichtet, die laufenden Kosten der Instandhaltung für diese Rampe zu tragen und bei Verkauf der Wohnung, sofern die Gemeinschaft dies fordert, den Rückbau der Rampe auf seine Kosten vorzunehmen. Gegen diesen Beschluss wurde von einem anderen Eigentümer Anfechtungsklage erhoben.

Mit Erfolg: Der Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, befand das Gericht. Von dem Kläger sei dargelegt worden, dass durchaus andere technische Lösungen infrage kämen als die zur Abstimmung vorgelegte Rampe. Diese Alternativen wurden jedoch nicht erörtert und den Eigentümern dargestellt. Insofern war es den Eigentümern nicht möglich, sachgerecht das ihnen zustehende Mitbestimmungsrecht auszuüben.

In dem konkreten Fall hätten die Eigentümer rechtzeitig vor Beschlussfassung über mögliche bauliche Alternativen informiert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war der Beschluss anfechtbar.