Gerichtsurteil Bei Eigenbedarfskündigung: Gründe detailliert nennen
Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein pauschaler Hinweis auf Eigenbedarf reicht für die entsprechende Kündigung eines Mietvertrages nicht aus. Der Eigentümer muss die Kündigung vielmehr näher begründen, damit der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition bekommt.
Im verhandelten Fall am Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 25 C 447/16), von dem die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet, hatte ein Vermieter mit dem Hinweis auf Eigenbedarf das bestehende Mietverhältnis aufgekündigt. Er hatte dabei als Grund angegeben, „das Haus für sich, seine Kinder und seine Mutter“ zu benötigen. Der Mieter war jedoch der Auffassung, dass diese Erklärung nicht zu einer wirksamen Kündigung ausreichte und war daher nicht bereit, die Räume innerhalb der genannten Frist herauszugeben. Daraufhin erhob der Vermieter erfolglos Räumungsklage.
Denn auch dem Amtsgericht reichte die Begründung nicht. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssten zum einen Angaben zur Person, für die die Wohnung benötigt wird, und zum anderen das Interesse, das diese Person an der Wohnung hat, dargelegt werden. Allein in der Formulierung, dass das Haus für den Vermieter und seine Kinder zu nutzen sei, sah das Gericht keine ausreichende Begründung. Es fehle bereits die Anzahl der Kinder. Es war somit nicht klar, wer alles tatsächlich in das Haus einziehen sollte. Darüber hinaus wurde in keiner Weise angegeben, inwieweit sich die aktuelle Wohnort- und Arbeitssituation des Vermieters durch den Einzug verbessert ändert.