Geldsparen Beim Zwischenvermieten Bestandsaufnahme des Hausrats machen
Berlin (dpa/tmn) - Für ein Semester an die Uni in einer anderen Stadt oder ein Jahr lang für die Firma ins Ausland. In einer solchen Situation erwägen viele Mieter, sich einen Zwischenmieter in ihre Wohnung zu holen.
Doppelte Mietzahlung für die Unterkunft daheim und die vier Wände im Aufenthaltsort auf Zeit lässt sich so vermeiden. Allerdings: Was ist, wenn die Mieter auf Zeit Schäden anrichten? „Restlos absichern kann man sich im Endeffekt gar nicht“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Mieter können aber Vorsichtsmaßnahmen treffen.
Wichtig: Bevor Mieter mit der Suche nach einem Zwischenmieter loslegen, müssen sie ihren Vermieter fragen. „Andernfalls kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen“, erklärt Petra Uertz vom Verband Wohneigentum in Bonn. Rechtlich ist der Zwischenmietvertrag ein Untermietvertrag. „Ein Anspruch auf Erlaubnis besteht bei Untervermietung der kompletten Wohnung nicht“, so Uertz.
Gibt der Vermieter grünes Licht, sollten Mieter sich potenzielle Zwischenmieter genau ansehen. Kommt es zum ersten Besichtigungstermin der Wohnung, sollte sich der Mieter einen Lichtbildausweis des Kandidaten zeigen lassen. „So kann man sich vergewissern, dass es sich tatsächlich um die Person handelt, die sich vorstellt“, erklärt Wagner. Ebenfalls wichtig ist, sich zu vergewissern, dass der potenzielle Zwischenmieter zahlungsfähig ist. Dies kann der Bewerber etwa mit einem Einkommensnachweis oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers belegen.
Ebenfalls von Bedeutung beim Zwischenvermieten ist ein Blick in die eigene Hausratsversicherung. „Zu prüfen ist, ob der Tarif auch greift, wenn das Zimmer oder die Wohnung untervermietet wird“, erklärt Wagner. Ist dies nicht der Fall, dann ist eine Ausweitung des Tarifs ratsam. In jedem Fall ist der Versicherung mitzuteilen, dass die Wohnung zwischenvermietet wird.
Bringt der Zwischenmieter Inventar mit, dann ist dies über die Hausratsversicherung des Hauptmieters nicht abgedeckt. Bei einem Brand würde also der Hausrat des Untermieters nicht ersetzt. Bevor beide Seiten einen Zwischenmietvertrag unterschreiben, steht eine Bestandsaufnahme des Hausrates an - im Beisein eines Dritten.
„Idealerweise werden auch Fotos gemacht“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD in Berlin. Ein solches vom Zwischenmieter unterzeichnetes Dokument hat nach ihren Angaben bei einem etwaigen Gerichtsverfahren eine erhebliche Beweiskraft. Im Zwischenmietvertrag sollte auch eine Klausel stehen, wonach der Zwischenmieter für Schäden in der Wohnung aufkommt, die aufgrund eines unsachgemäßen Gebrauchs entstehen. Es bietet sich auch an, dass der Zwischenmieter eine Kaution hinterlegt.
In der Regel zahlt der Untermieter seine Miete an den Hauptmieter, und der Hauptmieter zahlt weiterhin an den Vermieter. Stellt der Zwischenmieter seine Zahlungen ein, bleiben dem Vermieter nur die Möglichkeiten, die auch gewerblichen Vermietern zustehen. Darauf weist Engel-Lindner hin. So kann der Mieter den Zwischenmieter schriftlich mahnen und ihm eine Zahlungsfrist setzen. Begleicht der Zwischenmieter dann immer noch nicht seine Schuld, kann der Mieter die fristlose Kündigung aussprechen. „Ein wichtiger Kündigungsgrund wird in der Regel angenommen, wenn die Rückstände bei zwei Monatsmieten liegen“, erläutert Uertz.