Betriebskosten-Abrechnung kann nicht einfach geändert werden
Berlin (dpa/tmn) - Mieter und Vermieter können frei vereinbaren, wie die Miete die Betriebskosten abdeckt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Denkbar ist, die Betriebskosten vollständig oder teilweise in die monatliche Zahlung aufzunehmen. In diesem Fall ist von einer Inklusivmiete beziehungsweise Teilinklusivmiete die Rede. Eine andere Möglichkeit ist, eine Kaltmiete mit Betriebskostenvorauszahlungen zu vereinbaren. Die vereinbarte Mietstruktur kann im laufenden Mietverhältnis grundsätzlich nicht einseitig geändert werden.
Nur wenn der Vermieter zukünftig Betriebskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch oder der Verursachung abrechnen möchte, kann er dies ohne Einwilligung des Mieters tun. Eine Abrechnung der Betriebskosten nach Quadratmetern oder Bewohnerzahl kann er jedoch nur mit Zustimmung des Mieters einführen. Die Änderung muss der Vermieter dem Mieter in Textform ankündigen. Die Umstellung kann immer nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes erfolgen. Außerdem muss gleichzeitig die Grundmiete entsprechend gesenkt werden.