BGH: Lärm wegen Verkehrsumleitung kein Grund für Mietminderung

Karlsruhe (dpa) - Lärm macht krank - doch wenn die ruhige Wohnung plötzlich vom Durchgangsverkehr beschallt wird, ist das noch kein Grund für eine Mietminderung, urteilt der Bundesgerichtshof.

Lärm wegen einer zeitweisen Verkehrsumleitung berechtigt nicht zur Minderung der Miete. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden. Die Richter stellten dabei strenge Voraussetzungen für Mietminderungen wegen Lärms auf. Solange sich bei einer Stadtwohnung die Belastung in Grenzen halte, die allgemein für Innenstadtlagen üblich sind, liege kein Mangel vor, der zur Minderung berechtigt. Das gelte auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsschluss ruhig gelegen war (Az. VIII ZR 152/12).

Im konkreten Fall waren Mieter in eine Wohnung in der Schlossallee in Berlin-Pankow gezogen - eigentlich eine ruhige Seitenstraße in einer grünen Ecke Berlins. Dann wurde jedoch wegen Bauarbeiten der Verkehr über die Schlossallee umgeleitet. Fast anderthalb Jahre lang fuhren rund 20 Mal so viele Autos vorbei wie vorher. Der Lärmpegel tagsüber stieg von rund 46 auf 62 Dezibel - schon eine Steigerung um zehn Dezibel wird als Verdoppelung der Lautstärke wahrgenommen. Das Landgericht hatte deshalb eine Mietminderung um 10 Prozent für zulässig gehalten, soweit die Störung länger als ein halbes Jahr dauerte.

Dem widersprach der BGH und gab der Klage der Vermieter auf Nachzahlung der Miete statt. Der für die Wohnraummiete zuständige VIII. Zivilsenat stellte dabei strenge Voraussetzungen für Mietminderungen wegen Lärms auf. Ein Mangel liege erst vor, wenn die nach dem Mietspiegel in Innenstadtlagen üblichen Werte überschritten werden. Es reiche nicht aus, dass der Mieter „bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet“, so der BGH.

Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn Mieter und Vermieter bei Vertragsschluss eine ruhige Wohnung vereinbart hätten. An eine derartige Vereinbarung stellten die BGH-Richter jedoch Anforderungen, die in der Praxis schwer zu erfüllen sein dürften: Demnach hätte der Vermieter nicht nur erkennen müssen, dass für den Mieter die ruhige Lage ein maßgebliches Kriterium ist - der BGH verlangt überdies, dass der Vermieter auf diesen Wunsch „in irgendeiner Form zustimmend reagiert“.