Blumenkästen dürfen nicht überall aufgestellt werden
Berlin (dpa/tmn) - Mieter dürfen Blumenkästen nicht überall aufstellen. So dürfen Pflanzen auf allgemein zugänglichen Flächen, wie den Fensterbrettern von Trockenböden, nicht ohne Genehmigung des Vermieters aufgestellt werden.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Anders auf dem Balkon: Sollte dem Mieter das Anbringen dort nicht ausdrücklich im Mietvertrag untersagt sein, muss der Vermieter Blumenkästen dulden.
Wenn kein Verbot von Blumenkästen vertraglich vereinbart ist, steht es dem Mieter auch frei, wie er seine Blumenkästen gestaltet. Die Grenze ist jedoch da erreicht, wo andere belästigt werden oder es zu Beschädigungen kommt. So muss verhindert werden, dass Kletterpflanzen sich derart ausbreiten, dass sie sich an der Fassade festsetzen. Zudem muss der Mieter darauf achten, dass das Mauerwerk nicht durch auslaufendes Wasser beschädigt wird.
Für die ordnungsgemäße Sicherung der Blumenkästen ist der Mieter verantwortlich. Sollte er seine Kästen nicht entsprechend sichern, kann ihm eine fristlose Kündigung drohen. Zudem muss er für Schäden aufkommen, die durch herabstürzende Blumenkästen entstehen.