Gartennutzung im Mehrfamilienhaus muss geregelt werden

Berlin (dpa/tmn) - Bei einem angemieteten Einfamilienhaus gehört der Garten in der Regel als mitgemietet dazu, es sei denn, es steht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag. Bei Anmietung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist die Rechtslage laut dem Deutschen Mieterbund (DMB) komplizierter.

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Mieter dürfen den Hausgarten nur nutzen, wenn dieser ausdrücklich mit der Wohnung mitvermietet wurde oder wenn der Garten allen Mietern als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung steht. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter einer Erdgeschosswohnung automatisch den Hausgarten nutzen darf. Hier kommt es also auf den Mietvertrag an.

Ist die Benutzung des Gartens allen Mietparteien des Hauses gestattet, müssen diese sich absprechen. Gegebenenfalls kann auch der Vermieter Vorgaben machen, ähnlich wie bei einer Hausordnung. Einzelne Mieter haben nicht das Recht, einen Teil des Gartens für sich einzuzäunen. Im Übrigen können Mieter den mitgemieteten Garten nutzen, wie sie wollen. Das bedeutet, sie können ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen, Gartenzwerge, Planschbecken, Hundehütten, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen, Blumen oder Sträucher pflanzen. Und die Kinder dürfen im Garten spielen.

Für die Gartenpflege ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Er kann die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das geht aber nur, wenn den Garten nicht nur der Vermieter selbst oder eine einzelne Mietpartei benutzen darf. Der Vermieter kann die Verpflichtung, den Garten zu pflegen, auch auf die Mieter übertragen. Das gilt insbesondere bei einem vermieteten Einfamilienhaus oder wenn der Garten nur an eine Mietpartei vermietet wurde. In diesen Fällen kann der Vermieter aber nicht vorschreiben, wann und wie der Garten gepflegt werden soll.