Blumenkästen und Co.: Das dürfen Mieter auf dem Balkon
Recklinghausen (dpa/tmn) - Mieter haben grundsätzlich das Recht, Blumentöpfe oder -kästen an ihren Balkonen anzubringen. Klauseln im Mietvertrag, die das grundsätzlich verbieten, sind unzulässig. Darauf weist der Mieterschutzbund in Recklinghausen hin.
Blumenkästen müssen so angebracht werden, dass sie keine Gefahr für andere darstellen, also beispielsweise bei stärkerem Wind nicht herabfallen. Wird der Blumenkasten doch vom Balkon geweht, ist der Mieter schadenersatzpflichtig, wenn Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden.
Beim Gießen muss darauf geachtet werden, dass das Wasser nicht auf den darunterliegenden Balkon oder die Terrasse tropft und andere Mieter beeinträchtigt. Rankpflanzen wie Efeu oder Clematis, die Spuren an der Fassade hinterlassen können, sind nicht ohne weiteres zulässig. Hier sollten Mieter besser Rücksprache mit dem Vermieter halten. Falls die Pflanzen bereits über das Balkongeländer wachsen und dadurch verstärkt Blätter und Blüten auf andere Balkone fallen, muss das Grün gegebenenfalls zurückgeschnitten werden.
Sonnenschirme, Tische und Stühle dürfen selbstverständlich auf dem Balkon aufgestellt werden. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass dies zu den Rechten des Mieters gehört (Az.: WuM 2007, 681). Auch die optische Gestaltung der Blumenkübel und der Balkonkästen ist im Prinzip frei wählbar, allerdings nur solange der Gesamteindruck nicht empfindlich gestört wird.
Regale oder Haken dürfen auch auf dem Balkon angebracht werden. Denn Bohr- und Dübellöcher sind dort genauso erlaubt wie in der Wohnung. Bei größeren Maßnahmen wie zum Beispiel einer Markise, sollten Mieter aber erst den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn das kann unter Umständen als bauliche Veränderung gelten.