Bordell im Haus - Keine automatische Mietminderung
Karlsruhe (dpa/tmn) - Ein Bordell im Mietshaus ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Mangel - und berechtigt daher nicht zu einer Mietminderung. Geklagt hatte der Inhaber einer Praxis für Heilgymnastik.
Ein bordellartiger Betrieb in einem Mietshaus berechtigt nicht automatisch zur Mietminderung. Es müsse immer eine konkrete Beeinträchtigung vorliegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XII ZR 122/11), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin (Heft 22/2012) berichtet. Eine abstrakte Gefahr, die von Nachbarn ausgehen könnte, reicht nicht aus.
In dem Fall hatte ein Gewerbemieter die Miete gemindert. Der Inhaber einer Praxis für Heilgymnastik und medizinische Massagen fühlte sich durch ein Massageinstitut im selben Haus gestört. Denn dieses Institut sei ein bordellartiger Betrieb mit sexuellen Dienstangeboten. Seine Praxis verzeichne daher Umsatzeinbußen. Der Vermieter akzeptierte die Minderung nicht und zog vor Gericht.
Nachdem der Fall durch mehrere Instanzen ging, befasste sich schließlich der BGH damit. Allein die Vermietung an das kritisierte Massageinstitut sei kein Mangel, befanden die Richter. Der Vermieter müsse zwar darauf achten, dass seine Mieter sich nicht gegenseitig beeinträchtigen. Solange es jedoch keine konkrete Vereinbarung über einen bestimmten Mietermix gebe, hätten Nachbarn keine Handhabe.
Dass das Massageinstitut in diesem Fall ein bordellartiger Betrieb sei, sei außerdem nicht ausreichend belegt worden. Auch für die tatsächlichen Einschränkungen des Mieters fehlten die Nachweise. Die Mietminderung sei daher nicht rechtens.