Mieter müssen kleine Reparaturen selbst übernehmen
Hamburg (dpa/tmn) - Verstopfter Abfluss oder kaputter Rollladen - nicht jede Reparatur in einer Wohnung kostet viel Geld. Häufig müssen Mieter solche Arbeiten laut Mietvertrag selbst übernehmen. Ab einer bestimmten Grenze sind aber die Vermieter in der Pflicht.
Wenn in einer Mietwohnung kleinere Reparaturen wie der Austausch eines kaputten Duschschlauchs anfallen, übernimmt sie der Mieter in Deutschland üblicherweise auf eigene Kosten. Das ist allerdings nicht immer seine Pflicht.
„Eigentlich ist der Vermieter dem Gesetz nach dazu verpflichtet, sich um die Beseitigung von Mängeln, an seinem Eigentum zu kümmern und für sie aufzukommen“, erklärt Rechtsanwältin Ruth Breiholdt vom Deutschen Anwaltverein. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie sich im Innen- oder Außenbereich des vermieteten Wohnraums befänden und wie groß sie seien. „Allerdings können durch eine mietvertragliche Vereinbarung gewisse Reparaturen zur Mieterpflicht gemacht werden“, erklärt die Mietrechtsanwältin.
Die betreffende Klausel wurde 1989 vom Bundesgerichtshof (BGH) als zulässig beschlossen und heißt Kleinreparaturklausel. Die Mängel, die durch sie vom Vermieter auf den Mieter umgewälzt werden können, sind sogenannte Bagatellschäden, wie etwa das erwähnte Erneuern von Duschschlauch und Sicherung, der Ersatz eines defekten Heizungsthermostats oder das Schmieren quietschender Türscharniere. „Voraussetzung dafür, dass die Reparatur unter die Kleinreparaturklausel fällt, ist, dass das Schadensausmaß und die entstehenden Kosten relativ gering sind“, erläutert Claus Deese vom Mieterschutzbund.
Ursprünglich lag die Höchstgrenze für solche Arbeiten bei 150 D-Mark - also 75 Euro. Da aber kein gesetzlicher Festbetrag existiert und die Handwerker- und Materialpreise im Laufe der Jahre gestiegen sind, hat sich der Höchstbetrag der Kleinreparaturklausel nach oben verschoben. Durchschnittlich werden derzeit um die 100 Euro pro Reparatur akzeptiert.
Neben der Kosten-Obergrenze gibt es noch eine Reihe anderer Bestimmungen in dieser Klausel. Eine der wichtigsten besagt, dass sie nur Instandhaltungen an den Teilen der Wohnung umfasst, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. „Der Definition nach sind das Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie die Verschlussvorrichtungen von Fensterläden“, erklärt Breiholdt.
Wichtig zu wissen: „Wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag steht, darf der Mieter vom Vermieter keinesfalls beliebig oft zur Kasse gebeten werden“, erklärt Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund. Vielmehr müsse eine Grenze vereinbart werden. In der Rechtsprechung werden bis zu 9 Prozent der Jahresmiete als legitim betrachtet.
Ist die im Vertrag veranschlagte Grenze signifikant höher, ist die Kleinreparaturklausel automatisch unwirksam und der Vermieter muss selbst für die Bagatellschäden aufkommen. „Gleiches gilt, wenn der für die Einzelreparatur angesetzte Betrag viel zu hoch ist. Oder wenn Gegenstände in der Klausel aufgezählt werden, die nichts in ihr zu suchen haben - wie etwa Heizungsrohre“, fügt Deese hinzu.
Unbedingt Veto einlegen sollte man, wenn der Vermieter verlangt, dass man für Reparaturen außerhalb der Wohnung aufkommt, denn sie fallen prinzipiell nicht unter die Kleinreparaturklausel. Auch die Forderung, sich pauschal an allen Maßnahmen zu beteiligen, ist nicht rechtens. „Und natürlich auch, wenn er möchte, dass man Instandhaltungsmaßnahmen, die über dem Höchstsatz liegen, anteilig übernimmt. Also zum Beispiel 100 von 150 Euro zahlt, weil man sie als Kostengrenze vereinbart hat“, betont Wall. Schließlich sei, was dieses Limit überschreite, de facto keine Kleinreparatur mehr und damit automatisch Sache des Vermieters.