Bunte Wände in Mietwohnung dürfen nicht verboten werden

Berlin (dpa/tmn) - Ob lila, gelb oder rot - viele mögen einen Einrichtungsstil mit kräftigen Farben. Und auch die Wände sollen dann häufig nicht blass erscheinen. Mieter, die gern zu Pinsel und Farbtopf greifen, machen nichts Verbotenes.

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Während der Mietzeit darf sich der Mieter einrichten, wie er will. Er kann die Wohnung ganz nach seinem Geschmack dekorieren, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Das bedeutet auch, dass der Mieter die Wände und Decken farbig streichen oder die Türen bunt lackieren darf. Mietvertragsklauseln, die das verbieten oder farblich neutrale Anstriche vorschreiben, sind unwirksam.

Anders verhält es sich, wenn der Mieter wieder auszieht. Muss er laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen, kann der Vermieter verlangen, dass die Wohnung farblich neutral gestrichen wird. Aber selbst wenn der Mieter laut Mietvertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, darf er die Wohnung nicht mit bunten Wänden und farbigen Decken verlassen. Tut er es doch, muss er Schadensersatz zahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte einen Mieter zu 2700 Euro Schadensersatz, weil er die Wohnung rot, gelb und blau gestrichen zurückgegeben hatte (Az.: VIII ZR 46/12). Die Richter argumentierten, hierdurch sei eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich gewesen. Der Schaden des Vermieters habe darin bestanden, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration mit übermäßig hohem Aufwand beseitigen musste.