Dach nicht bewohnbar - Verkäufer schuldet Schadenersatz
Berlin (dpa/tmn) - Bei Eigentumswohnungen können nicht immer alle Räume so genutzt werden, wie Eigentümer es sich wünschen. Denn in der Teilungserklärung kann die Nutzungsart zum Beispiel von Dachgeschossräumen eingeschränkt werden.
In solchen Fällen darf ein Eigentümer Dachgeschossräume aber nicht wider besseren Wissens einfach als Wohnräume verkaufen. Das befand das Kammergericht Berlin, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 6/2016) berichtet. Andernfalls macht er sich schadenersatzpflichtig.
In dem verhandelten Fall ging es um eine zweigeschossige Altbauwohnung im 4. und 5. Obergeschoss eines Altbaus. Der 5. Stock war hierbei ein ausgebauter Raum im Dachgeschoss mit Terrasse. Das Dachgeschoss wurde zwar jahrelang vom Voreigentümer als Wohnraum genutzt. Allerdings war in der Teilungserklärung von einem Dachraum und im Aufteilungsplan von einem Bodenraum die Rede. Daher verlangte die Eigentümergemeinschaft von den neuen Eigentümern den Rückbau des Dachgeschosses. Diese sahen sich getäuscht und verlangten Schadenersatz vom vorherigen Eigentümer.
Mit Erfolg (Az.: 22 U 272/13): Der Voreigentümer musste den Klägern 250 000 Euro zahlen. Er habe gewusst, dass über den Rückbau des Dachraumes diskutiert werde. Insofern hätte er die Käufer über die fehlende Nutzbarkeit des Dachgeschosses hinweisen müssen. Schließlich stelle die Wohnnutzbarkeit einen wertbildenden Faktor dar. In diesem Fall macht der Dachraum fast die Hälfte des Nutzfläche aus. Daher hätte der Verkäufer wissen müssen, dass die Informationen für Käufer von Bedeutung sind. Da er auf Aufklärung verzichtet habe, sei er zu Schadenersatz verpflichtet.