Dämmpflicht für Hausdächer - Was Eigentümer beachten müssen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Viele Hausbesitzer müssen ihre obersten Geschossdecken oder Dächer bis Ende 2015 dämmen, wenn diese nicht Mindestanforderungen zum Wärmeschutz erfüllen. So steht es in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).

Allerdings: „Dämmpflicht besteht nicht grundsätzlich“, stellt Katrin Wefers von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klar. Längst nicht alle Eigentümer von Gebäuden sind betroffen, denn die Verordnung hat viele Ausnahmen, und es gibt einige Unklarheiten.

Nicht dämmen müssen Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits vor Februar 2002 selbst in ihrer Immobilie gewohnt haben. Im Haus muss außerdem mindestens vier Monate im Jahr geheizt werden. Ferienhäuser sind deshalb in der Regel nicht betroffen. Und: Nach dem Kauf eines Gebäudes beträgt die Frist fürs Dämmen zwei Jahre.

Die Dämmpflicht betrifft laut Verordnung die oberste Geschossdecken über den beheizten Räumen. Dabei ist es egal, ob der Boden begehbar ist oder nicht. Damit gilt die Regelung auch für Spitzböden. Das Dämmen der Decken sei keine teure Maßnahme, sagt Wefers. „Das geht in Eigenleistung mit Dämmplatten aus dem Baumarkt.“ Bei Holzbalkendecken reicht es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen. Wird der Raum unter dem Dach aber geheizt, muss im Zweifel das Dach gedämmt werden.

Ausgenommen von der Dämmpflicht sind aber auch Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllen. Dieser liegt bei einem Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) von 0,90. Wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach im bisherigen Zustand diesen Standard erfüllt, besteht laut Bundesbauministerium keine Dämmpflicht. Der Mindestwärmeschutz sieht vor, dass die Bausubstanz nicht durch Tauwasser angegriffen und das Raumklima nicht feucht wird.

Für Hausbesitzer, die nachrüsten müssen, gilt: Nach der Sanierung muss die Decke oder das Dach einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24 aufweisen. Die Maßnahme ist durch die KfW-Bank förderfähig, den Antrag muss aber ein beauftragter Energieberater stellen, erklärt Wefers. Er überprüft nach der Sanierung auch, ob das Dach den KfW-Anforderungen entspricht. Diese sind mit einem maximalen U-Wert von 0,14 nämlich höher als jene der gesetzlichen Vorgabe. „Im Klartext: Mit ein paar Zentimeter mehr Dämmstoff ist in solchen Fällen ein Kredit oder Zuschuss drin“, sagt Wefers.

Stefan C. Würzner vom Bauherren-Schutzbund rät jedoch, das Projekt zunächst ohne Förderung zu planen. Erst danach sollte man schauen, wo Nachbesserungen möglich sind, um die Fördermittel zu bekommen. So lässt sich gut abschätzen, ob sich der Mehraufwand wirklich lohnt.

Die EnEV hat aber noch mehr Schlupflöcher: Ist davon auszugehen, dass die Baukosten das zu erwartende Einsparpotenzial beim Energieverbrauch um ein Vielfaches übersteigen, muss nicht den Vorgaben entsprechend gedämmt werden. „Dieser Fall tritt aber selten ein“, sagt Wefers. Betroffen ist etwa erhaltenswerte Bausubstanz, deren Dachstuhl im Zuge der Sanierung ab- und wieder aufgebaut werden muss. Das Problem: Wie genau die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung nachweisbar ist, wird in der EnEV nicht geregelt. Hier hilft im Zweifel nur eine Nachfrage bei den zuständigen Behörden.

Das führt zur Frage, ob eine Dämmung nach EnEV-Richtlinien wegen des geringeren Energieverbrauchs auf lange Sicht lohnenswert ist? Würzner kann dazu keine pauschale Antwort geben: Das Einsparpotenzial sei nicht konkret zu benennen. „Dafür hängen Energiekosten zu sehr von Faktoren wie dem Ölpreis ab.“ Aussagen, bis wann sich eine Sanierung rechnet, sind deshalb schwer möglich. Allerdings erhöht sich oft der Wohnkomfort: „Im Winter ist es behaglicher in den Räumen und die Heizung muss nicht so hoch gestellt werden.“ Für die Zukunft kann sich die Investition auch aus ganz anderem Grund lohnen: Ein energetisch sehr gutes Gebäude habe in der Regel einen höheren Verkaufswert, sagt Würzner.