Darauf müssen Mieter bei der Wohnungsübergabe achten
Berlin (dpa/tmn) - Die Wohnung ist gekündigt, die Kisten sind gepackt, der Umzugswagen steht vor der Tür. Bleibt nur noch, dem Vermieter den Schlüssel in den Briefkasten zu werfen. Oder? Wer späteren Ärger vermeiden will, sollte - möglichst zusammen mit dem Vermieter - die Wohnung gründlich kontrollieren.
Übergabeprotokoll: Ein solches ist keine Pflicht, aber eine empfehlenswerte Maßnahme, die sowohl Mieter als auch Vermieter absichert. „Mieter und Vermieter sollten möglichst gemeinsam durch die Wohnung gehen und Schäden protokollieren“, sagt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus und Grund in Berlin. „Im Protokoll sollten detailliert die Schäden aufgelistet werden. Also etwa: Im Wohnzimmer an der rechten Wand ist die Tapete schief. Oder: In der Küche ist die Decke nicht gestrichen“, rät Beate Heilmann, Rechtsanwältin aus Berlin. Denn wenn der Vermieter den Mieter aufgrund des Protokolls auffordert, die Schäden zu beseitigen, könne der widersprechen, wenn die Liste nicht präzise genug ist. „Es empfiehlt sich immer, die leergeräumte Wohnung zu fotografieren“, ergänzt Wibke Werner vom Berliner Mieterverein. Wichtig sei auch, die Zählerstände zu protokollieren, sagt Wiech.
Wohnungszustand:„Die Wohnung sollte sauber und aufgeräumt sein“, empfiehlt Alexander Wiech. Er rät, beispielsweise den Teppich zu saugen und auf jeden Fall sämtlichen Müll zu entfernen. Denn der Vermieter könne dem Mieter die Kosten dafür berechnen, wenn er Sperrmüll oder anderes entsorgen muss.
Schönheitsreparaturen: „Sie müssen nur erledigt werden, wenn eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag steht und tatsächlich Renovierungsbedarf besteht“, sagt Werner. Ist die Klausel unwirksam, könne der Mieter die Reparaturen unterlassen. Das sei etwa der Fall, wenn der Vertrag starre Fristen zur Renovierung vorsieht, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass normale Gebrauchsspuren unerheblich sind. Dazu zählen etwa Kratzer im Parkett oder ein nach Jahren abgenutzter Teppich, erklärt Wiech. „Aber wenn im Bad eine Fliese gesprungen ist, weil der Mieter etwas fallen gelassen hat, dann ist das ein Schaden, den er beseitigen muss.“ Die Frist, die der Vermieter zur Beseitigung setzen darf, muss angemessen sein, „sicher nicht unter zwei Wochen“, sagt Heilmann.
Einbauten: Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zu übergeben, in dem er sie bekommen hat. Einbauten müssen also in aller Regel beseitigt werden, auch wenn der Vermieter diese vorher genehmigt hat, sagt Werner. Sie empfiehlt, noch vor der Übergabe mit dem Vermieter zu klären, ob die Einbauten nicht doch erhalten bleiben können. Auch Wiech rät zur rechtzeitigen Absprache, beispielsweise bei einer extra eingebauten Küche. „Wenn der Vermieter den Eindruck hat, dass er die Wohnung mit der Küche besser vermieten kann, kann er sie abkaufen“, sagt Wiech.
Schlüsselübergabe: „Die Wohnung ist dann übergeben, wenn der Vermieter alle Schlüssel erhalten hat“, sagt Werner. Werner empfiehlt daher, die Schlüssel dem Besitzer persönlich zu übergeben und sich darüber eine Quittung ausstellen zu lassen. „Damit nicht später irgendwelche Nachforderungen kommen und man nicht beweisen kann, dass man alle übergeben hat.“ Einfach beim Nachbarn abgeben oder in den Briefkasten des Vermieters werfen, sollten Mieter den Schlüssel lieber nicht. Auch der Hauswart ist nicht immer die richtige Adresse. „Bevor ich die Schlüssel dem Hauswart übergebe, sollte ich den Vermieter fragen, ob er berechtigt ist, sie an seiner statt anzunehmen“, sagt Heilmann. Denn wenn er das nicht ist, gelten die Schlüssel erst als übergeben, wenn der Hauswart sie dem Vermieter überbracht hat. Schwierig wird es, wenn nicht mehr alle Schlüssel vorhanden sind. „Wenn Sie während des Mietverhältnisses einen verlieren, müssen Sie das dem Vermieter melden. Im Zweifel muss die Schließanlage ausgetauscht werden“, sagt Wiech.
Kaution: „Für die Rückzahlung der Kaution hat der Vermieter grundsätzlich eine Prüffrist von sechs Monaten“, sagt Heilmann. Weist die Wohnung keine Schäden auf, müsse er sie aber früher zurückzahlen. Er dürfe für die Betriebskosten einen Sicherheitsabschlag einbehalten. „Der Abschlag wird berechnet aus der Höhe der Rechnung des Vorjahres plus einen Sicherheitsaufschlag von zehn Prozent“, erklärt Heilmann.