Mietrechts-Tipp Duschen kann vertragswidriges Verhalten sein

Berlin (dpa/tmn) - Schimmel in der Wohnung kann ein Mangel sein - muss aber nicht. Entscheidend ist immer die Frage: Wer ist für die Schimmelbildung verantwortlich? Maßgeblich sind immer die jeweiligen Umstände.

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Und in diesem Zusammenhang ist auch baden oder duschen nicht immer nur eine Frage von Vorlieben.

Mitunter können die baulichen Gegebenheiten des Badezimmers einer Mietwohnung eine Antwort darauf geben, was zulässig ist und was nicht, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. In bestimmten Fällen verhält sich ein Mieter vertragswidrig, wenn er in seiner Badewanne stehend duscht. Die Folge: Für mögliche Schäden muss der Mieter selbst aufkommen.

Werden die Wände über der Badewanne im Bereich oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet, wenn der Mieter in der Badewanne stehend duscht, kann sich in diesem Bereich Schimmel bilden. Diesen Mangel muss der Vermieter nicht beseitigen. Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Az.: 1 S 32/15) ist auch eine Mietminderung nicht zulässig. Denn der Mieter ist für die Schimmelschäden selbst verantwortlich, er habe falsch geduscht und somit das Badezimmer vertragswidrig genutzt.