Musik nein, Hämmern ja? Lärmquellen müssen gleich behandelt werden
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Verschiedene Lärmquellen müssen in einer Hausordnung gleich behandelt werden. Eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) darf daher einzelne mögliche Störer nicht durch einen Mehrheitsbeschluss gegenüber anderen bevorzugen.
Die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 24/2017) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin berichtet über folgendes einem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-13 S 131/16):
Im verhandelten Fall schrieb die Hausordnung der WEG klare Ruhezeiten vor: Von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 7.00 Uhr war Lärm untersagt. Zusätzlich enthielt die Hausordnung aber eine Passage, die das Musizieren, insbesondere das Klavierspielen, beschränkte. Erlaubt war dies für höchstens zwei Stunden am Tag und an Werktagen nur von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr. Samstagsnachmittags war es sogar nur bis 17.00 Uhr erlaubt. Die Klägerin - eine ausgebildete Pianistin - wollte dies nicht hinnehmen und klagte.
Und das Landgericht erklärte die Regelung in der Hausordnung für unwirksam. Der Grund: Verschiedene Geräuschquellen wurden hier in Bezug auf die Ruhezeiten unterschiedlich behandelt. Dadurch wurden einzelne Störer gegenüber anderen ohne sachlichen Grund bevorzugt. Während für das Klavierspielen beschränkte Zeiten gelten, waren andere Geräuschemissionen wie zum Beispiel Handwerken außerhalb der Ruhezeiten ohne Beschränkungen möglich.
Die Frage, in welchem Umfang das Musizieren in einer Wohnung als sozialübliches Verhalten hingenommen werden muss, wurde vom Gericht allerdings nicht beantwortet.