Urteil Ehepaar kann nicht zwei Mietshaus-Wohnungen beanspruchen

Berlin (dpa/tmn) - Ein Ehepaar hat keinen Anspruch auf zwei getrennte Wohnungen in einem Mietshaus. Selbst wenn das Paar jahrelang das „Modell des räumlich getrennten Zusammenlebens“ praktiziert hat, ist es durchaus zumutbar, wenn die Eheleute künftig nur noch eine 200 Quadratmeter große Wohnung bewohnen.

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Denn das sei für zwei Personen durchaus luxuriös, befand das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az.: 237 C 346/17), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 9/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet. Die Richter gaben damit der Eigenbedarfskündigung einer Vermieterin statt.

In dem verhandelten Fall lebte ein Ehepaar jahrelang in zwei übereinanderliegenden Wohnungen in einem Mietshaus. Beide sind mit etwa 170 Quadratmetern und rund 200 Quadratmetern recht großzügig bemessen. Die Vermieterin wollte nach dem Ende ihrer beruflichen Laufbahn von München nach Berlin zurückkehren und in die kleinere Wohnung einziehen. Die Mieter wehrten sich gegen die Eigenbedarfskündigung, weil sie ihr Lebensmodell dann nicht mehr fortsetzen könnten. Die Kündigung stelle daher eine unzulässige Härte dar.

Das sah das Gericht anders: Eine gemeinsame Nutzung einer Fünf-Zimmer-Wohnung mit über 200 Quadratmetern Wohnfläche sei mit zwei Personen dergestalt möglich, dass man sich zeitweise aus dem Weg gehen könne. Alleine der Zwang, Küche und Bad gemeinsam zu nutzen, stelle keine unzumutbare Härte dar. Der Wohnbedarf des Paares könne daher nicht zulasten der Vermieterin gehen. Zudem konnten die Beklagten nicht ausreichend darlegen, dass es ihnen nicht möglich ist, angemessenen Ersatzwohnraum anzumieten. Dies galt insbesondere deshalb, da die Beklagten selbst über Wohneigentum verfügten.