Mietrechtstipp Eltern dürfen Spielhaus im Garten errichten
Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Garten mitmietet, darf ihn auch benutzen. So dürfen dort Mieter beispielsweise für ihre Kinder ein Spielhaus bauen. Während das Mietverhältnis läuft, hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass der Mieter das Gartenspielhaus beseitigt.
Das gilt insbesondere, wenn im Mietvertrag kein ausdrückliches Verbot enthalten ist. Denn die Errichtung des Hauses gehört zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg.
Ein Spielhaus stellt demnach keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar. Mieter überschreiten damit auch nicht die Grenzen des objektiv Erträglichen. Es liege nur eine zeitweise Umgestaltung des Gartens vor, die folgenlos wieder beseitigt werden könne, spätestens am Ende des Mietverhältnisses.
Auch sonst räumen die Gerichte laut DMB den Mietern bei der Gartengestaltung einen großzügigen Spielraum ein. Mieter dürfen die Wiese und Pflanzen im Wesentlichen frei wachsen lassen - also beliebige Blumen sähen und im gleichen Umfang Sträucher und kleinere Bäume pflanzen. Auch einen kleinen Teich, ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen darf der Mieter anlegen. Ebenso eine Hundehütte aufstellen.
Handelt es sich um den mitgemieteten Garten eines Einfamilienhauses, bedarf es keiner weiteren Absprachen. Sind bei Mehrfamilienhäusern mehrere Mietparteien zur Nutzung des Gartens berechtigt, sind entsprechende Absprachen unter den Mietern erforderlich.