Hausbau Erbbaurecht läuft nicht immer 99 Jahre

Berlin (dpa/tmn) - Die Dauer des sogenannten Erbbaurechts legen die Vertragsparteien gemeinsam fest. Die Verträge können beispielsweise 70, 80 oder 99 Jahre laufen, wie der Deutsche Erbbaurechtsverband erklärt.

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Denn über die Länge der Laufzeit sei im Erbbaurechtsgesetz von 1919 nichts festgelegt. Tatsächlich eignet sich allerdings eine lange Laufzeit, da ein Haus eine langfristige Investition ist. Gerade bei Gewerbeimmobilien kann es aber auch kürzere Laufzeiten, beispielsweise 30 Jahre, geben. Das ermögliche dem Grundstückseigentümer eine höhere Flexibilität. In sehr seltenen Fällen gebe es auch ewige Erbbaurechte.

Ist das Ende eines Vertrags absehbar, rät der Verband den Erbbaurechtsnehmern zu frühzeitigen Verhandlungen über eine mögliche Verlängerung. Das gebe beiden Seiten Planungssicherheit.

Beim Erbbaurecht bietet ein Grundstückseigentümer sein Land zur Bebauung an. Der Erbbaurechtsnehmer bezahlt dafür einen Zins.