Falschparken kann Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen

München (dpa/tmn) - Eine Grundstückseinfahrt sollten Mieter nicht als Parkplatz nutzen. Denn das kann eine Kündigung zur Folge haben. Dabei kann es schon reichen, dass das Auto nur zweimal in der Einfahrt abgestellt worden war.

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Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

In dem verhandelten Fall hatten Mieter die Grundstückseinfahrt ihrer Vermieterin als Abstellplatz für ihr Fahrzeug genutzt. Allerdings war im Mietvertrag vereinbart worden, dass das nicht zulässig ist. Daher gab es nach dem erstem Mal eine Abmahnung und nach dem zweiten Mal eine ordentliche Kündigung. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung, denn sie hätten ihr Fahrzeug nur be- beziehungsweise entladen.

Das Gericht konnte das nicht überzeugen (Az.: 14 S 3661/14). Denn die Vermieterin konnte nachweisen, dass der Wagen 30 beziehungsweise 45 Minuten in der Einfahrt abgestellt war. Außerdem zeigten die im Prozess in Augenschein genommenen Satellitenbilder, dass die Beklagten ihr Fahrzeug ohne Weiteres ein paar Meter vor der Grundstückszufahrt hätten abstellen können, um es dort in aller Ruhe zu be- und entladen.

Über das Urteil berichtet die „Neue juristische Wochenschrift“ (Heft 30/2015).