Für Trittschalldämmung gelten Vorgaben zur Bauzeit
Berlin (dpa/tmn) - Scharren, Knarren und Schlurfen: Geräusche aus der Wohnung über einem können stören. Welche Vorgaben zur Trittschalldämmung bestehen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Eine Mietwohnung muss mit der beim Bau des Hauses vorgeschriebenen Trittschalldämmung ausgestattet sein. Mehr kann der Mieter in der Regel nicht verlangen, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mitteilt. Ob Bewegungen der über ihm wohnenden Nachbarn in seiner Wohnung zu hören sind, ist nicht ausschlaggebend.
Anders kann es aussehen, wenn mit dem Vermieter eine abweichende Qualität der Dämmung vereinbart wurde. Dann muss sie auch installiert sein. Und wenn das Gebäude nachträglich kernsaniert wird oder die Trittschalldämmung erneuert wird, darf der Mieter erwarten, dass die zu diesem Zeitpunkt vorgeschriebene Dämmung erfolgt.
Sollte die Dämmung nicht den demnach einschlägigen technischen Vorgaben entsprechen, ist die Wohnung mangelhaft, und der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass die entsprechende Dämmung installiert wird. Bis zur Nachrüstung kann er die Miete mindern.