Streit um Sichtschutz Gericht: Blickdichter Zaun ist nicht zwingend verunstaltend

Berlin (dpa/tmn) - Ein Eigentümer darf einen blickdichten Zaun auf seinem Grundstück errichten, auch wenn der unmittelbare Nachbar damit nicht einverstanden ist. Denn eine solche Anlage ist nicht in jedem Fall eine Verunstaltung.

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Die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet über folgendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: VG 13 K 122.16):

In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück einen blickdichten Zaun errichtet. Damit wollte er sich vor den Blicken seines Nachbarn schützen. Der Zaun war etwa 1,70 Meter hoch und knapp 10 Meter lang. Der Nachbar fühlte sich wiederum durch dieses Bauwerk gestört und zeigte den Nachbarn beim zuständigen Bezirksamt an. Dieses gab dem Eigentümer auf, jede zweite Lamelle des Metallzaunes zu entfernen, da die Abschirmung verunstaltend wirke.

Das Gericht sah dies anders: Zwar sei eine Behörde berechtigt, die Beseitigung von Anlagen verlangen, wenn durch sie öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden. Das sei hier aber nicht der Fall. Eine Verunstaltung des Ort- und Landschaftsbildes sei aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zaunes nicht zu erkennen. Außerdem habe der Gesetzgeber blickdichte Einfriedungen privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung dürfe nicht durch eine extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden.