Gericht: Mieter müssen Pinkelgeräusche vom Nachbarn hinnehmen
Berlin (dpa/tmn) - Hellhörige Wohnungen sind nicht automatisch mangelhaft. Die Qualität der Schalldämmung hängt von dem Baujahr des Hauses ab. Mieter älterer Gebäude müssen die von Nachbarn verursachten Geräusche hinnehmen.
Hellhörigkeit zählt nicht unbedingt als Mietmangel. Das gilt auch, wenn Mieter ihren Nachbarn beim Urinieren zuhören können. Denn solche Geräusche seien durchaus „sozialadäquat“, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 159/12), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 12/2013) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem verhandelten Fall hatten Mieter wegen mehrerer Mängel ihre Miete gemindert. Als einen Grund führten sie an, dass sie im Schlafzimmer hören konnten, wenn der Nachbar uriniert. Sie könnten sich dort wegen dieser Geräusche nicht mehr richtig erholen. Die Mieter forderten den Vermieter auf, den Mangel zu beseitigen.
Nachdem sie vor dem Amtsgericht zunächst Erfolg hatten, wies das Landgericht die Klage ab. Bei der Frage, wie gut eine Schalldämmung sein muss, komme es immer auf das Baujahr des Hauses an, erklärten die Richter. In diesem Fall sei das Haus in den 1950er Jahren gebaut worden. Damals habe es generell wenig Schallschutz gegeben, das sei allgemein bekannt. Die Mieter müssten die Geräusche daher hinnehmen.