Unerwünschte Gemälde Graffitibeseitigung kann zu Betriebskosten zählen

Berlin (dpa/tmn) - Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti dürfen auf Mieter umgelegt werden. Müssen regelmäßig unerwünschte Gemälde von der Häuserwand entfernt werden, können die Ausgaben auch zu den sonstigen Betriebskosten gezählt werden.

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Das entschied zumindest das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az.: 6 C 54/16), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 7/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin die Kosten für die Graffitibeseitigung eingefordert. Ursprünglich war eine Inklusivmiete, später eine Nettomiete mit Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten vereinbart worden. Die Vermieterin hatte Graffiti zum ersten Mal für 2011 abgerechnet und auch in den folgenden Jahren bis einschließlich 2014 auf die Mieter umgelegt. Diese hatten bis dahin auch nicht widersprochen.

Daher entschied das Gericht: Die Kosten für die Graffitibeseitigung sind umlagefähig. Im konkreten Fall seien die Kosten vier Jahre hintereinander von den Mietern gezahlt worden. Durch dieses Verhalten hätten die Mieter die zusätzlichen Kosten quasi vereinbart - ohne dass sie ausdrücklich im Mietvertrag genannt wurden.

Die Auffassung, dass es sich bei der Beseitigung der Bilder um Instandsetzung handelt, teilten die Richter nicht. Sofern es sich um eine regelmäßige Reinigung der Fassade handle, ohne deren Substanz zu erneuern, handele es sich eher um die Aufrechterhaltung der optischen Gebäudesubstanz, die allen Mietern zugutekomme.