Denn in diesem Fall ist nur der Kaufpreis des Grundstücks Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Wenn möglich sollte daher kein einheitlicher Gesamtvertrag für Grundstückserwerb und Bauvertrag geschlossen werden, empfiehlt der Verband. Das Angebot für den Hausbau sollte auch nicht in einer Gesamtkalkulation mit den Grundstückskosten erstellt werden.
Beide Verträge sollten außerdem nicht am gleichen Tag, sondern mit zeitlichem Abstand geschlossen werden. Dann wird Grunderwerbsteuer für das Grundstück fällig, nicht aber für das noch zu bauende Haus.