Haus mit Denkmalschutz umbauen: Förderungen nutzen
Berlin (dpa/tmn) - Auf eins müssen sich Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes einstellen: Wollen sie das Haus umbauen, müssen sie viele Anträge stellen.
Besitzer von denkmalgeschützten Gebäuden müssen vor Umbauten die Zustimmung der Denkmalbehörde einholen. Ohne diese kann die Behörde im Zweifelsfall den Rückbau fordern. Darauf weist der Bauherren-Schutzbund hin.
Oft sind die bauliche Veränderungen eines denkmalgeschützten Gebäudes besonders zeit- und kostenaufwendig - der historische Kontext muss bewahrt werden. Aber: Ein Umbau kann sich trotzdem lohnen, wenn Besitzer staatliche Förderungen und Steuervorteile nutzen. So können sie etwa bei der Einkommenssteuer Aufwendungen für den Erhalt eines Objekts als Denkmal für die Nachwelt geltend machen. Und von der KfW gibt es Förderkredite und nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Denkmalgeschützt kann nicht nur ein einzelnes Gebäude sein, sondern auch ein Ensemble. Ob es sich um ein Einzeldenkmal oder einen sogenannten Ensembleschutz handelt, macht sich dann auch an den Regeln für das Gebäude bemerkbar. So ist beim Einzeldenkmal - etwa ein altes Fachwerkhaus oder ein Gründerzeit-Wohnhaus - in der Regel das ganze Gebäude geschützt, innen wie außen. Beim Ensembleschutz ist meist vor allem die äußere Erscheinung geschützt - etwa bei einer mittelalterlichen innerstädtischen Gebäudegruppe. Weniger streng sind dann die Auflagen für Umbauten im Innern.
Denkmalschutzgesetze können von Land zu Land sehr unterschiedlich sein. Hintergrundinformationen findet man in der denkmalrechtlichen Anordnung der zuständigen Denkmalbehörde. Darin findet sich etwa der Grund, warum das Gebäude als Denkmal eingeordnet wird.