Hauseigentümer darf Streupflicht auf Nachbarn übertragen

Schleswig (dpa/tmn) - Mit den frostigen Temperaturen kehrt auch die Saison der glatten Gehwege ein. Dementsprechend müssen Hauseigentümer ihrer Streupflicht nachkommen. Diese kann unter bestimmten Umständen auch übertragen werden.

Ein Hauseigentümer darf seine Streupflicht auf einen Nachbarn übertragen. Das berichtet die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ (Heft 17/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig. Daher haftet der Eigentümer in solchen Fällen beim Sturz eines Passanten nicht mehr. Allerdings muss er sich davon überzeugt haben, dass der Nachbar der Streupflicht ordnungsgemäß nachkommt (Az.: 11 U 137/11).

Das Gericht wies damit die Klage einer Passantin ab. Sie war vor einem Grundstück auf Glatteis gestürzt und hielt daher dem Hauseigentümer vor, seine Streupflicht verletzt zu haben. Der machte geltend, er habe schon seit Jahren einen Nachbarn mit dem Streuen beauftragt. Das OLG hielt diese Übertragung der Streupflicht für wirksam. Außerdem habe der Grundstückseigentümer nachgewiesen, dass er den Nachbarn regelmäßig kontrolliert habe. Daher bestehe für seine Haftung keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin könne sich daher allenfalls an den Nachbarn halten.