Allerdings kann sich der Vermieter dabei nicht einfach irgendwelche Werte ausdenken. Vielmehr muss er sich bei der Schätzung der Kosten für das Heizen und die Warmwasseraufbereitung am Verbrauch der Räume innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums orientieren. Alternativ kann er auch den Verbrauch des Abrechnungszeitraums in anderen vergleichbaren Räumen oder den Durchschnittsverbrauch der anderen Nutzer heranziehen.
Wichtig zu beachten: Die Verbrauchsschätzung ist nur für jeweils einen Abrechnungszeitraum zulässig. Für zwei aufeinanderfolgende Perioden darf der Verbrauch nicht geschätzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Ablesung der Zähler mutwillig verhindert hat oder diese fehlerhaft durchgeführt wurde.