Ordnungsgemäße Verwaltung Jahresabrechnung muss für Eigentümer verständlich sein
Düsseldorf (dpa/tmn) - Eigentümer müssen ihre jährliche Abrechnung verstehen können. Das heißt, die Abrechnung muss vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Abrechnung nicht transparent und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
In dem Fall ging es um den Beschluss einer Eigentümerversammlung, die Jahresabrechnung zu genehmigen. Eine Eigentümerin war damit nicht einverstanden, weil sie die Ergebnisse nicht nachvollziehen konnte. Unter anderem ging es um die Frage, ob es zulässig ist, dass die Verwaltung Mittel aus der Instandhaltungsrücklage kurzfristig auch für andere Zwecke verwenden darf.
Das Urteil: Um Liquiditätsengpässe und damit Überziehungen des Gemeinschaftskontos zu vermeiden, kann der Verwalter diese Mittel vorübergehend aus der Instandhaltungsrücklage verwenden. Allerdings muss das in der Jahresabrechnung verständlich aufgeführt werden.
Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage ist intransparent, wenn nicht erläutert wird, in welcher Höhe vorübergehende Entnahmen zurückgeführt worden sind und in welchem Umfang noch nicht zurückgeführte Entnahmen erfolgt sind. Insofern hatte die Jahresabrechnung in diesem Fall keinen Bestand.
Das befand das Landgericht Düsseldorf (Az.: 25 S 63/16), wie die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.