Drei wichtige Gerichtsentscheidungen:
- Wachsen: Balkonpflanzen sollten nicht erheblich über die Balkonbrüstung ragen, ansonsten kann der Vermieter ein Zurückschneiden anordnen (AG Brühl, Az. 21 C 256/00).
- Wässern: Balkonpflanzen sollten besser sparsam gegossen werden. Nach Ansicht des Amtsgerichts München muss nämlich darauf geachtet werden, dass die Fassade und die Nachbarn in darunterliegenden Stockwerken trocken bleiben (Az.: 271 C 73794/00).
- Sichern: Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite gehört nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch. Das entschied das Landgericht Berlin. Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter Genehmigungsvorbehalt stellen (Az.: 67 S 370/09).