Nur wenn schon eine entsprechende Zufahrt existiert hätte, wären entsprechende Arbeiten als Instandhaltung zu werten. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
In dem verhandelten Fall hatte der Verwalter beschließen lassen, dass die Kosten für die Einrichtung der Feuerwehrzufahrt nur auf einzelne Eigentümer umgelegt werden. Denn in der Teilungserklärung war geregelt, dass nur die betroffenen Eigentümer die Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung für einzelne Maßnahmen tragen müssen. Damit war einer der zahlungspflichtigen Eigentümer nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss.
Mit Erfolg: In diesem Fall handelte es sich nicht um die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, sondern vielmehr um die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung von Gemeinschaftseigentum. Nur wenn das Gemeinschaftseigentum schon einmal vollständig hergestellt wurde, können Maßnahmen auch Instandhaltungsarbeiten sein. Dies war hier aber gerade nicht der Fall. Richtig war eine Umlage auf alle Eigentümer nach deren Miteigentumsanteilen (Az.: 29 S 145/16).