Keine Mietminderung bei bekannten Mängeln
Berlin (dpa/tmn) - Ein Mieter kann die Miete nicht mindern, wenn ihm Mängel schon bei Vertragsschluss bekannt waren. Das berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin.
Eine Mietminderung gibt es nicht bei bekannten Mängeln. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mieter die Mängel vor der Unterschrift unter den Mietvertrag hätte erkennen können (Aktenzeichen: 63 S 338/10).
In dem Fall hatte ein Mieter kurz nach seinem Einzug in eine neue Wohnung seine Miete wegen undichter Fenster gemindert. Daraufhin drohte der Vermieter mit fristloser Kündigung. Der Mieter zahlte seine volle Miete unter Vorbehalt und verlangte, dass die zu viel gezahlten Gelder zurückgezahlt werden.
Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg. Undichte Fenster stellten zwar einen Mangel dar, der auch eine Mietminderung rechtfertige, befanden die Richter. In diesem Fall hätte den Mietern der Mangel aber schon bei der Besichtigung der Wohnung auffallen müssen. Denn die Schäden an den Fenstern seien deutlich zu erkennen gewesen.