Mietrecht Heiße Wohnung im Sommer kann Kündigung rechtfertigen

Berlin (dpa/tmn) - Ein sommerlicher Temperaturanstieg in der Wohnung ist kein Mangel, auch nicht in einer Dachgeschosswohnung. Wird die Wohnung in den Sommermonaten allerdings unerträglich heiß, kann dies ein Kündigungsgrund sein und Ersatzansprüche auslösen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

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Eine Kündigung wegen unzumutbarer Hitze in den Wohnräumen befand etwa der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (40/06) für zulässig. In dem Berliner Fall heizte sich eine Dachgeschosswohnung im Sommer auf bis zu 46 Grad Celsius auf. Die Temperaturunterschiede zwischen innen und außen betrugen bis zu 19 Grad. Normales Wohnen sei unmöglich gewesen: Wachskerzen schmolzen, Pflanzen gingen ein und der Wellensittich habe einen Hitzschlag erlitten. Hier waren nach Ansicht der Richter eine fristlose Kündigung und eventuelle Schadenersatzansprüche möglich.

Auch eine Mietminderung kann gerechtfertigt sein, befand das Amtsgericht Hamburg (Az.: 46 C 108/04). Der Hamburger Mieter einer Obergeschosswohnung bemängelte, dass die Sommertemperaturen tagsüber bei 30 Grad und nachts noch bei mehr als 25 Grad Celsius lagen. Selbst stundenlanges Lüften brächte keinen Erfolg. Das Gericht ging hier von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern für die hochpreisige, qualitativ gut ausgestattete Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent zu.

Gleichzeitig muss der Vermieter laut Mieterbund für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz sorgen. Er muss die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzen. Er kann beispielsweise Außenjalousien anbringen lassen. Verlangen kann der Mieter Außenjalousien aber nicht, entschied das Amtsgericht Leipzig (Az.: 164 C 6049/04).