Lärm und Schmutz Modernisierungsarbeiten berechtigen zur Mietminderung

Berlin (dpa/tmn) - Mieter müssen bei Mängeln nicht die volle Miete zahlen. Ihr Minderungsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, wie ein Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin zeigt.

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Ob der Mieter zur Duldung der Arbeiten verpflichtet ist, ist in einem solchen Fall unerheblich. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt. Unter anderem wurde während der Heizperiode die Gasversorgung ausgebaut, um die Energieversorgung umzustellen.

Der Vermieter hatte dem Mieter zwar eine Ausweichwohnung zur Verfügung gestellt. Dort zog die Mietpartei aber nicht ein. Die Miete wurde für den Zeitraum der Arbeiten unter Vorbehalt gezahlt, später ging es um eine Mietminderung in Höhe von 25 Prozent für den Zeitraum.

Diese Mietminderung sei durchaus zulässig, befand das Gericht. Unstreitig seien umfangreiche Modernisierungsarbeiten in der Immobilie durchgeführt worden. Die davon ausgehenden Störungen beeinträchtigen den Gebrauch der Mietsache und begründen daher auch einen Minderungsanspruch. Dass der Mieter nicht in die Ausweichwohnung gezogen sei, ändere daran nichts. Denn es gebe keine Verpflichtung, von dem Angebot des Vermieters Gebrauch zu machen (Az.: 65 S 194/17).