Drei Szenarien Kinderlärm und Klospülung - Ausnahmen von der Nachtruhe
Berlin (dpa/tmn) - Auch nach 22.00 Uhr müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus mit der einen oder anderen Ruhestörung rechnen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) herrscht von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens die sogenannte Nachtruhe.
Diese Regel gilt aber nicht uneingeschränkt. Es gibt Ausnahmen, darunter diese drei Beispiele:
Mieter haben das Recht, auch nach 22.00 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Ein Nachbar, der sich durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlte und behauptete, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen, erhielt vor dem Amtsgericht Düsseldorf (55 C 7723/10) eine Abfuhr. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es liege außerdem in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden. Den Mietern der Wohnung könne nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln.
Zum normalen Gebrauch der Mietwohnung gehören auch das Betätigen von Wasserspülung und Wasserhahn sowie nächtliches Baden oder Duschen. Das ist nach 22.00 Uhr erlaubt. Wenn das Wasser aber dauerhaft prasselt, kann das äußerst störend für die Nachbarn sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss [OWi] 411/90 - [OWi] 181/90 I) beschränkte deshalb die nächtlichen Bade- und Duschzeiten auf 30 Minuten.
Auch gegenüber Kindern und Kinderlärm ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine erweiterte Toleranzgrenze zu ziehen. Grundsätzlich ist der mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundene Lärm von den Nachbarn hinzunehmen. Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern. Hier sind auch Störungen nach 22.00 Uhr hinzunehmen, denn niemand kann verhindern, dass beispielsweise ein Baby nachts einmal schreit (OLG Düsseldorf 9 U 218/96).