Klauseln zu Schönheitsreparaturen oft unwirksam

München (dpa/tmn) - Mieter werden oft vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die entsprechende Klausel muss aber wirksam formuliert werden. Was das konkret heißt, erklärt der Mieterverein München.

Wie eine Klausel zu Schönheitsreparaturen in der Wohnung aussehen muss, dazu hat der Bundesgerichtshof einige Vorgaben gemacht. Werden sie nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam. Und darauf müssen Mieter achten:

Fristen: Die Klausel darf keine starren Fristen enthalten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter verpflichtet wird, alle drei, fünf oder sieben Jahre zu streichen - ohne Rücksicht darauf, in welchem Zustand die Wohnung tatsächlich ist. Der Zusatz „Im Allgemeinen“ in Bezug auf die Fristen lässt eine solche Klausel jedoch wieder wirksam werden.

Zeitpunkt: Ist der Mieter laut Vertrag verpflichtet, am Anfang und am Schluss des Mietverhältnisses zu streichen, ist diese Vereinbarung in der Regel unwirksam. Der Grund: Wäre sie wirksam, müsste ein Mieter, der nach einem halben Jahr auszieht, schon wieder streichen.

Kosten: Oft gibt es in Mietverträgen zusätzlich eine sogenannte Abgeltungsklausel. Darin ist geregelt, was der Mieter zu bezahlen hat, wenn die vereinbarten Regelfristen bei Auszug noch nicht abgelaufen sind. Die Summe ergibt sich aus einem Kostenvoranschlag eines Handwerkers, den der Vermieter aussucht. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 285/12) ist das aber nicht zulässig. Denn der Mieter hat hier keinen Einfluss.

Geld zurück: Hat der Mieter renoviert, obwohl er wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nicht dazu verpflichtet war, kann er das Geld vom Vermieter zurückfordern. Es gilt hier aber laut BGH (Az.: ZR 141/11) die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit Ende des Mietverhältnisses.