Kleinreparaturklausel gilt nicht in jedem Fall

Berlin (dpa/tmn) - Kleine Reparaturen müssen Mieter selbst bezahlen. Doch nicht bei jeder Instandsetzung greift diese Klausel, wie das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden hat.

Eigentlich ist es Aufgabe der Vermieter, die Wohnung instand zu halten. Allerdings können sie ihren Mietern kleinere Reparaturen auferlegen. Doch diese Kleinreparaturklausel gilt nicht für alle Instandsetzungsarbeiten, befand das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen: 212 C 65/11), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ berichtet.

In dem Fall wollte eine Vermieterin, dass der Mieter die Kosten für die Reparatur einer Abflussleitung in Höhe von rund 82 Euro übernimmt. Laut Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, kleinere Reparaturen bis zu einem Betrag von 90 Euro pro Einzelfall oder maximal 266 Euro pro Jahr zu übernehmen. Nachdem sich der Mieter jedoch weigerte, die Rechnung zu zahlen, klagte die Vermieterin.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Denn die Kleinreparaturklausel könne in diesem Fall nicht angewandt werden. Die Klausel umfasse nur Bestandteile, deren Zustand und Lebensdauer vom häufigen Umgang mit dem Mieter abhängen. Das sei aber bei einem Abwasserrohr nicht der Fall. Denn dem Mieter sei es hier nicht möglich, einen Verschleiß durch einen besonders sorgsamen Umgang zu verhindern.