Nach Auffassung des Gerichts liegt weder in der langen Mietzeit noch in dem hohen Alter eines Mieters eine besondere Härte, die eine Kündigung des Vermieters ohne weiteres unzulässig macht (Aktenzeichen: 2-11 S 110/11).
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter einem 84 Jahre alten Mieter, der seit 40 Jahren in der Wohnung lebt, wegen Eigenbedarf gekündigt. Der Vermieter hatte die 68 Quadratmeter große Eigentumswohnung 1996 gekauft, aber zunächst nicht bezogen. Stattdessen wohnte er mit seiner vierköpfigen Familie in einer 54 Quadratmeter großen Wohnung. Als er nun in die Eigentumswohnung umziehen wollte, weigerte sich der Mieter, die Wohnung zu verlassen. Das Landgericht sah die Kündigung dagegen als rechtmäßig an.