Kunden haben nach Strompreiserhöhung meist Sonderkündigungsrecht
Rostock (dpa/tmn) - Die Strompreise ziehen an. Verbraucher sind am besten damit beraten, die Anbieter zu vergleichen - und im Zweifel zum günstigeren zu wechseln. In der Regel ist bei Preissteigerungen die Sonderkündigung möglich.
Nach einer Strompreiserhöhung haben Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. „Dieses Recht gilt immer dann, wenn der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig ändert“, erklärt Horst-Ulrich Frank, Energieexperte der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern. „Und der Preis ist eine wesentliche Vertragsbedingung.“ Kunden in der Grundversorgung haben grundsätzlich immer ein Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen.
Oft sei in den Vertragsbedingungen von Sondervertragskunden eine Kündigung wegen steigender Steuern und Abgaben ausgeschlossen, erklärt Frank. Daher hätten manche Anbieter ihren Kunden nach einer Erhöhung der EEG-Umlage das Sonderkündigungsrecht verweigert. Aus Sicht des Verbraucherschützers ist das jedoch unzulässig: „Der Versorger ist ja nicht verpflichtet, die Umlage an den Kunden weiter zu geben.“
Betroffene sollten sich daher an die Schlichtungsstelle Energie in Berlin wenden, wenn der Stromanbieter eine Sonderkündigung ablehnt. Das Verfahren ist für Kunden kostenlos. Lediglich eigene Aufwendungen wie Porto oder mögliche Kosten für einen juristischen Beistand müssen sie selbst übernehmen. Will der Anbieter Kunden nicht aus dem Vertrag lassen, legen sie dagegen am besten schriftlich Widerspruch ein. Gegebenenfalls könnten sie dann auch ihre Einzugsermächtigung widerrufen und bis zur Klärung der Angelegenheit den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis und Abschlag regelmäßig und fristgerecht weiter bezahlen.
Beschwerden können auf dem Postweg, per Fax oder im Internet an die Schlichtungsstelle gerichtet werden. Um einen Antrag zu stellen, müssen der Name des Versorgers, die Zählernummer, Kopien der Vertragsunterlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen und der Schriftwechsel vorliegen.