Lärm von nebenan Laute Nachbarn: So können sich Mieter wehren

Berlin (dpa/tmn) - In ihrer Wohnung haben Mieter ein Recht auf Ruhe. Allerdings kann man in einem Mehrparteienhaus nicht davon ausgehen, dass alle anderen genau dann ruhig sind, wenn man abschalten möchte.

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Was aber kann man gegen Lärm aus der Nachbarwohnung tun? Eine Anleitung in fünf Schritten:

Schritt 1: Mit dem Nachbarn reden

Mieter sollten zunächst das Gespräch mit lauten Nachbarn suchen und sie um mehr Rücksicht bitten, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. „Man kann den Nachbarn kurz in die Wohnung bitten, damit er mit eigenen Ohren erlebt, wie sich Lärm in der Nachbarwohnung auswirkt“, rät Ropertz.

Laute Kinder akzeptieren viele Mieter zwar. Aber auch hier kann sich ein Gespräch lohnen: „Vielleicht ist es ja doch möglich, dass Eltern mäßigend auf ihre spielenden Kinder einwirken“, sagt die Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Schritt 2: Lärmprotokoll anfertigen

Wenn ein Gespräch nichts bringt, können Mieter ein Lärmprotokoll anfertigen. „Im Protokoll sollten Mieter das jeweilige Datum und die Uhrzeit festhalten, zu der eine Lärmbelästigung stattgefunden hat“, sagt Heilmann. Es genügt ein Vermerk: „alle zwei Tage, jeweils ungefähr in der Zeit ab 22.30 Uhr bis in die frühen Morgenstunden hinein.“

„Das Lärmprotokoll sollte zudem objektiv überprüfbar sein“, rät Silvia Jörg, Leiterin des Interessenverbandes Mieterschutz in Hamburg. Deshalb sollten gestörte Mieter den Lärm vergleichend beschreiben, etwa so: „Es war so laut, dass der Fernseher lauter als Zimmerlautstärke gestellt werden musste, Gespräche in normaler Lautstärke nicht mehr möglich waren oder das Telefon überhört wurde.“

Schritt 3: Vermieter einschalten

Mit dem Protokoll in der Hand kann der Vermieter den störenden Nachbarn abmahnen und auffordern, künftig keinen Krach mehr zu machen. In seltenen Fällen hat der Mieter auch Anspruch auf eine Mängelbeseitigung. Im Klartext hieße das dann: Der Vermieter muss dem störenden Nachbarn kündigen. Ohne präzise Informationen seien dem Vermieter jedoch die Hände gebunden, so Heilmann.

Schritt 4: Miete mindern

„Wenn der Lärm des Nachbarn den Wohngebrauch des Mieters beeinträchtigt, ist das ein Mietmangel, der gemäß Paragraf 536 BGB zur Mietminderung berechtigt“, sagt Jörg. Beispiele dafür sind laut Ropertz Nachbarn, die jedes Wochenende durchfeiern, oder ein Heimwerker, der täglich ab 17.00 Uhr bohrt und sägt. Wichtig sei, dass der Vermieter über den Lärm vorher informiert worden ist.

Schritt 5: Polizei rufen

„Bei Partylärm bis in die frühen Morgenstunden und uneinsichtigen Feiernden, die nicht mit sich reden lassen, bleibt im Zweifel nur der Anruf bei der Polizei, wenn man schlafen will“, sagt Ropertz. Erscheint die Strafanzeige als einziger Weg, kann der gestörte Mieter neben der Polizei ebenso das Ordnungsamt informieren. Zudem könne der Mieter auch selbst eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den Nachbarn einreichen, so Silvia Jörg.

„Der Anruf bei der Polizei sollte wirklich das letzte Mittel sein“, betont Jörg. Der Mieter sei jedoch verpflichtet, die Lärmstörungen auch beweisen und belegen zu können. Nimmt die Polizei die Lärmstörung auf, ist der Vorgang jedenfalls offiziell dokumentiert, und das kann helfen, den Lärm zu belegen.

Literatur:

Detlef Stollenwerk: „Meine Rechte als Nachbar“ Verbraucherzentrale NRW 2016, 14,90 Euro, ISBN-13: 978-3-86336-631-5

„Mieterrechte und Mieterpflichten“, Broschüre des Deutschen Mieterbundes (DMB), 6,00 Euro, ISBN-13: 978-3-933091-99-4